Schadenabwicklung
Ablauf Schadenfall bei der GVSG
Sobald Sie Ihren Schadenfall angemeldet haben, beginnen wir mit der Verarbeitung Ihrer Daten. Die Schadenabwicklung erfolgt so:
1. Kontaktaufnahme durch Schadenexperte/-in | Die für Ihren Fall zuständige Schadenexpertin oder der zuständige Schadenexperte meldet sich bei Ihnen, um einen Termin zur Schadenbesichtigung zu vereinbaren. |
2. Ermittlung des Schadens vor Ort | Die Schadenexpertin oder der Schadenexperte ermittelt Hergang und Ausmass des Schadens und hält dies in einem Protokoll fest. Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Fotos und ggf. Videos werden dem Protokoll beigelegt. Bei Kleinstschäden können wir auf eine Schadenermittlung vor Ort verzichten. |
3. Anerkennung des Schadens | Gestützt auf die Schadenermittlung erlassen wir die Schadenanerkennung (Verfügung), sofern der Schaden auf ein versichertes Ereignis zurückgeht. Im Ablehnungsfall erlassen wir ebenfalls eine Verfügung. Die Verfügungen sind anfechtbar. |
4. Behebung des Schadens | Frist: Für die Behebung des Schadens haben Sie ab Schadendatum drei Jahre Zeit. Auftragserteilung: Nach Erhalt der Schadenanerkennung dürfen Sie als Eigentümer/in Aufträge zur Schadenbehebung zu ortsüblichen Preisen mit branchenüblichen Rabatten erteilen. Mehrkosten: Zeigt sich, dass aufgrund von Mehrkosten oder von notwendigen Zusatzarbeiten Kostenüberschreitungen resultieren, melden Sie dies bitte Ihrer Schadenexpertin/Ihrem Schadenexperten vor der Auftragserteilung resp. ‑ausführung. Wertvermehrende Kosten: Eindeutig wertvermehrende Kosten sowie Ohnehin-Kosten, beispielsweise infolge Umsetzung/Einhaltung von neuen Bauvorschriften oder Brandschutzvorschriften, bezahlt die Eigentümerschaft. |
5. Schadenzahlung | Rechnungen: Die Rechnungen für die Schadenbehebung sind durch die Eigentümerschaft zu begleichen. Auszahlung: Wir zahlen die Versicherungsleistung aus, wenn der Schaden behoben ist, die Handwerkerrechnungen vorliegen und allfällige Mängel, die zu Schäden führen können, behoben sind. Zahlungsempfängerin ist die Eigentümerschaft zum Zeitpunkt des Schadenereignisses (Verkauf führt in der Regel zum Verlust der Versicherungsleistung). Der Pflichtselbstbehalt beträgt CHF 200 je Versicherungsfall. |