Bewilligungen
Im Bewilligungsverfahren stellen wir sicher, dass bei Bauten oder Veranstaltungen der notwendige Brandschutz eingehalten wird.
Zuständigkeit
Je nach Gebäudeart oder -nutzung liegt die Zuständigkeit für brandschutztechnische Bewilligungen bei der Gemeinde oder bei uns. Es gilt folgende Grundregel:
Der Kanton, d.h. die GVSG, ist für die Bewilligung zuständig bei:
- Gebäuden ab der Hochhausgrenze
- Gebäuden und Anlagen, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind
- Gebäuden, Anlagen und Nutzungen, die besondere Brandrisiken aufweisen
- Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind
- Beherbergungsbetrieben
- Bauten mit Tragwerksanforderungen in brennbarer Bauweise
- Veranstaltungen in Anlagen mit mehr als 2000 Personen
- Verkauf von Feuerwerk
- Indoor-Feuerwerk
Ihre Ansprechpartner bei der GVSG
Ihre Ansprechpartner bei der Gemeinde
Weiterführende Informationen
Details zur Bewilligungspflicht und zu Kontrollen
Weitere Details zur Bewilligungspflicht sowie zu den Kontrollen bewilligungspflichtiger Bauten, Anlagen und Nutzungen finden Sie im Gesetz über den Feuerschutz sowie in der Feuerschutzverordnung.